Lkws mit Weihnachtskränzen geschmückt

Lkw-Tuning: Was ist erlaubt, und was nicht?

Lichterketten, Auspuffklappen, Lufthörner & Co. – Die Auswahl an Lkw-Zubehör ist groß. Doch nicht alles, was gefällt, ist auch legal. Ein Überblick.

Lkw-Tuning für ein Stück Identität

Während andere Arbeitnehmer ihr Büro oder ihre Werkstatt dekorieren, wollen auch viele Berufskraftfahrer den LKW nach ihren Wünschen gestalten. Doch ist der stimmungsvolle Weihnachtsbaum oder die LED-Lichterkette in der Fahrerkabine erlaubt? Und wie sieht es mit anderem LKW-Tuning-Zubehör aus?

Nicht alles, was angeboten wird, ist auch erlaubt

Die Grundlage für das LKW-Tuning bildet § 19 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Im zweiten Absatz werden Änderungen am Fahrzeug genannt, die dazu führen, dass die Betriebserlaubnis (ABE) erlischt, wenn … 

  1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
  2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern und Verkehrsteilnehmerinnen zu erwarten ist oder
  3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

So kann Lkw-Tuning nicht nur zu Sanktionen, sondern sogar zum Erlöschen der ABE führen. Generell gilt: Lkw-Zubehör sollte immer über ein amtliches Prüfzeichen bzw. über ein Zertifikat verfügen. Teilweise müssen Veränderungen am Fahrzeug oder einzelne Teile von offiziellen Prüfstellen, wie dem TÜV oder der DEKRA, abgenommen und in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden.

E-Prüfzeichen – Bauteile auf dem Prüfstand

Das am weitesten verbreitete Prüfsymbol für genehmigungspflichtige Bauteile an Kraftfahrzeugen ist ein „E“ in einem Kreis, kombiniert mit einer Zahl. Diese steht für das Ausstellungsland (zum Beispiel E1 für Deutschland). Für das E-Prüfzeichen ist die Economic Commission for Europe (ECE) zuständig.

Unabhängig davon, welches Land die Genehmigung erteilt hat, das Fahrzeugteil ist innerhalb der EU erlaubt. Darüber hinaus gibt es nationale Prüfzeichen, die sich als Wellenlinie oder „KBA“ (Kraftfahrt-Bundesamt) ebenfalls direkt auf dem Bauteil befinden.

Lkw-Beleuchtung: Mit Lichterketten & Co. durch die dunkle Jahreszeit?

Das Thema Zusatzbeleuchtung ist heikel. Zwar ist der LED-Weihnachtsbaum im Fahrerhaus erlaubt – allerdings nur unter ganz bestimmten Bedingungen. Er muss abschaltbar sein, und während der Fahrt ausgeschaltet bleiben! Denn grundsätzlich ist auf der Straße nach außen strahlendes Zubehör in der Fahrerkabine nicht erlaubt. Das schließt leuchtende Namensschilder genauso ein wie Lichterketten etc.

Zu groß ist die Gefahr, dass die zusätzliche Lichtquelle den oder die Kraftfahrer:in selbst oder andere Verkehrsteilnehmer:innen blendet beziehungsweise irritiert, oder mit Warnzeichen verwechselt wird. So sind laut TÜV ebenso außen angebrachte, beleuchtete Firmenschilder (auch im ausgeschalteten Zustand) oder Lichtleisten an Windabweisern tabu.

Safety first beim Innenraum-Tuning

Ob Bordüren, Wimpel, Aufkleber oder Schilder – Jegliche Deko im Fahrerhaus muss so montiert sein, dass sie weder das Sichtfeld des Fahrers oder der Fahrerin einschränkt noch bei einer Vollbremsung zum Geschoss wird. Auch bei einem bequemeren Sitz oder einem neuen Schaltknüppel gilt es auf die genannten Prüfzeichen zu achten, denn unsicheres Lkw-Zubehör oder eine umständliche Bedienung könnten ebenfalls zum Risiko im Straßenverkehr werden.

Achtung, Verwechslungsgefahr: Die Auswahl an zusätzlichen Lkw-Hupen ist groß. Das Lufthorn darf jedoch keinen Wechselton von sich geben, da es mit einem Martinshorn verwechselt werden könnte. Auch das Auspuff-Tuning soll für einen satten Sound sorgen. Doch die dafür benötigten Auspuffklappen sind grundsätzlich verboten. Sie leiten Abgase noch vor dem Katalysator ab und entlassen diese ungefiltert in die Umwelt. Das sorgt einerseits für zusätzlichen Lärm, andererseits kann die Abgasnorm nicht mehr eingehalten werden. Schnell können empfindliche Strafen drohen.

LKW-Tuning unter der Haube

Das Chiptuning für Lkw verspricht unter anderem mehr Leistung bei weniger Kraftstoffverbrauch. Doch Veränderungen des Drehmoments und geänderte Motoren können schnell zum Erlöschen der ABE führen.

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