Einfahrt verboten Schild an Stacheldraht

Russland-Sanktionen: Vorschriften & Co. für Transport und Logistik

Der Krieg in der Ukraine beeinflusst die Logistikbranche weltweit. Die Sanktionen werden immer weiter verschärft und bilden ein dichtes Regelwerk. Das gilt es zu beachten.

Russland-Sanktionen – güterbezogene Embargos

Als Reaktion auf den russischen Angriffskrieg in der Ukraine hat die Europäische Union umfangreiche Sanktionsmaßnahmen verabschiedet. Diese umfassen Güter und Personen. Das immer dichter werdende Regelwerk ist mittlerweile mehr als 230 Seiten lang und wird laufend aktualisiert. Einen Überblick über die einzelnen Sanktionspakete gibt beispielsweise die IHK Düsseldorf. Bei Verstößen gegen die Sanktionen drohen empfindliche Strafen – vom Bußgeld bis zur Freiheitsstrafe. 

Für güterbezogene Sanktionen ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständig. Das BAFA prüft, ob die Ausfuhr eines Gutes einerseits genehmigungspflichtig und andererseits genehmigungsfähig ist. Güterbezogene Embargos sind besonders risikoreich für Speditionen und Logistikunternehmen, da sich diese in der Regel auf Informationen aus den Frachtpapieren und Aufträgen verlassen müssen, betont der Bundesverband Spedition und Logistik e. V. (DSLV). Hier sei besondere Vorsicht und Sorgfalt geboten.

5 Tipps für Speditionen und Logistikfirmen

Dementsprechend hat der DSLV 5 Handlungsempfehlungen für Speditions- und Logistikunternehmen definiert:

  1. Lediglich die Geschäftsleitung sollte über Russlandgeschäfte entscheiden.
  2. Entsprechende Geschäfte mit Russland sollten ausschließlich über die Rechtsabteilung beziehungsweise der zentralen Compliance-Stelle in der Firma abgewickelt werden.
  3. Es empfiehlt sich, eine Exportvollmacht zu verwenden, die vom Auftraggeber beziehungsweise Exporteur unterzeichnet ist. Bei einem reinen Transport bietet sich eine Erklärung zur Exportkontrolle des Auftraggebers an.
  4. Generell gilt es, güterbezogene Embargoverstöße auszuschließen.
  5. Alle am Auftrag beteiligten Personen, Organisationen und Einrichtungen sollten auf Basis der EU-Antiterrorismus-Verordnungen, Russlandsanktionslisten und Sanktionslisten anderer Staaten überprüft werden.

Hilfslieferungen und Sachspenden: Was gilt?

Geht es um Hilfslieferungen und Sachspenden, die in die Ukraine geliefert werden sollen, gilt es zunächst zu überprüfen: Handelt es sich um genehmigungspflichtige oder genehmigungsfreie Waren? Hilfreich ist dabei das von der BAFA zur Verfügung gestellte Infoblatt zu Hilfsgüterlieferungen in die Ukraine. 

Bei nicht-genehmigungspflichtigen Waren gelten laut Zoll folgende Vereinfachungen:

  1. Liegt der Warenwert unter 1.000 Euro beziehungsweise unter einer Eigenmasse von 1.000 Kilogramm, ist eine mündliche Anmeldung zur Ausfuhr möglich. Diese sollte bei der letzten Zollstelle vor dem Verlassen des Zollgebiets der Union (zum Beispiel Ausgangszollstelle in Polen) erfolgen. Für eine möglichst reibungslose Abwicklung empfiehlt der DSLV eine Aufstellung der in den Hilfslieferungen enthaltenden Waren.
  2. Übersteigt der Warenwert 1.000 Euro beziehungsweise eine Eigenmasse von 1.000 Kilogramm, muss das zweistufige Ausfuhrverfahren genutzt werden. Dieses umfasst eine vorherige Ausfuhranmeldung in Deutschland. Für genehmigungsfreie Waren kann die Nummer 9919 0000 genutzt werden.

Unabhängig vom Wert gilt für genehmigungsfreie Hilfslieferungen beziehungsweise Sachspenden, die auf der Straße von Deutschland über Polen in die Ukraine gebracht werden, eine vereinfachte Anmeldemöglichkeit. Dafür zuständig ist die polnische Zollverwaltung an der Außengrenze der EU. Waren, die im Straßenverkehr über Dorohusk und Korczowa in die Ukraine gebracht werden sollen, können zuvor online angemeldet werden. (Stand Juni 2023)

Russland-Sanktionen im Detail

BAFA

EU-Kommission

Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM)

  • aktuelle Hinweise zu Lenk- und Ruhezeiten bei Hilfsgütertransporten in die Ukraine

Europäischer Rat

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